Zweck der Förderung
Das Ziel des Programms "Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung nach § 7 des Landespflegegesetzes (LPflegeG)" ist es Projekte zu unterstützen, die zu einer Verbesserung der sozialpflegerischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung beitragen. Dazu zählen Unterstützungen zur selbstorganisierten Pflege, Beseitigungen von Versorgungslücken oder auch Projekte zur Vermeidung, Überwindung oder Minderung von Pflegebedürftigkeit. Die Schwerpunkte der Förderung liegen in den Bereichen:
- Zivilbeschädigten-/Behinderten-/Kriegsopferhilfe
- Kinder- und Jugendhilfe
Das Förderprogramm "Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung nach § 7 des Landespflegegesetzes (LPflegeG)" fördert Projekte in einer durchschnittlichen Höhe von ungefähr 75.000 €.
Grundlagen der Förderung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung
Es werden sowohl Projektvorhaben, als auch laufende Kosten von der Förderung übernommen. Die Förderung kann nur von Organisationen, die im Bundesland Schleswig-Holstein tätig sind, beantragt werden. Eine Förderung durch das Programm "Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung nach § 7 des Landespflegegesetzes (LPflegeG)" für Projekte im Ausland ist nicht möglich.
Anträge sind an den zuständigen Landkreis bzw. an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung zu richten.
Förderung im Detail
Die Förderung "Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung nach § 7 des Landespflegegesetzes (LPflegeG)" wird als Zuschuss gewährt.
Projekte im Ausland möglich?
Geförderte Themenbereiche
- Zivilbeschädigten-/Behinderten-/Kriegsopferhilfe
- Behinderung
- Kinder- und Jugendhilfe
- Tageseinrichtungen und Tagespflege
- Heime und andere betreute Wohnformen